Satzung
Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!
Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.
§ 1
Der Verein trägt den Namen Bürgerinitiative für faire Energiepreise, BIFEP. Sein Sitz ist Bad Kreuznach
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Von der Eintragung an trägt er den Zusatz "e.V."
§ 2
Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Förderung der Verbraucherberatung und der Verbraucherschutz. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beratung der Energieverbraucher mit dem Ziel, Verbraucherkosten zu senken. Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch den Verbraucherschutz gegenüber den Energieversorgern, z.B. durch Zusammenarbeit mit der Verbraucherschutzzentrale Rheinland-Pfalz e.V. und dem Bund der Energieverbraucher e.V.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Die Beitritterklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines jährlichen Beitrages. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Tod
- Austritt oder
- Ausschluss.
Die Austritterklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Der Vorstand ist berechtigt Mitglieder auszuschließen, wenn diese grob gegen die Satzung verstoßen oder sich vereinsschädigend verhalten.
Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung seines Beitrages im Rückstand ist. Von dem Ausschluss muss es jedoch einmal gemahnt werden unter Hinweis auf eine mögliche Folge des Ausschlusses aus dem Verein.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, ihr obliegen folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
- Beschlussfassung über Anträge
- Verschiedenes
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung einmal im Jahr ein. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn wenigstens 10% der Mitglieder dies unter Angabe der gründe schriftlich beantragen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und durch Mitteilung in der örtlichen Presse (Oeffentlicher Anzeiger u. Allgemeine Zeitung) unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer frist von zwei Wochen.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der zahl der erschienen Mitglieder.
Wahlen sind auf Wunsch eines Mitgliedes geheim.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder beschlossen werden, ansonsten reicht die einfache Mehrheit.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Vorsitzenden und dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand acht tage vorher schriftlich eingereicht werden.
§ 7
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter), dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der 1. und der 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB, jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre, er verbleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
§ 8
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 9
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.5.2005 errichtet.
Die Gründungsmitglieder:
Gernot Bach
Hans Oehler
Gerd Cremer
Klaus Niebergall
Reinhard Nühlen
Georg-Josef Hofmann
Klaus Hellmeister
Liane Beck
Satzung