August 2020, Brief der BÜFEP an die Frau Oberbürgermeisterin
Trinkwasserversorgung im Bereich der Stadtwerke Bad Kreuznach
Sehr geehrte Frau Dr. Kaster-Meurer,
1. Die Stadt hat den Stadtwerken das alleinige Recht zur Wasserversorgung übertragen. Als Gegenleistung zahlen die Stadtwerke die höchstzulässige Konzessionsabgabe an die Stadt. Die Konzessionsabgabe wird im Zuge der jährlichen Wasserabrechnung bei den Bürgern erhoben. Die Gesellschafterversammlung entscheidet über die Feststellung des jährlich von der Geschäftsführung zu erstellenden Wirtschaftsplans der Trinkwasserversorgung.
Ich bitte darum, mir die festgestellten Wirtschaftspläne der Trinkwasserversorgung der Jahre 2005 bis 2020, wenn möglich in elektronischer Form, auszuhändigen.
2. Die Wasserpreise richten sich grundsätzlich nach dem jeweiligen allgemeinen Tarif der Stadtwerke. Die Gesellschafterversammlung der Stadtwerke entscheidet über die Festsetzung und Anpassung der allgemeinen Tarife im Trinkwasserbereich.
Ich bitte darum, mir die Protokolle über die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung über die Festsetzung und Anpassung der allgemeinen Tarife im Trinkwasserbereich im Zeitraum 2005 bis 2020, wenn möglich in elektronischer Form, auszuhändigen.
3. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung kann der Gemeinderat die Entscheidung über die allgemeinen Tarife der Versorgungsbetriebe nicht übertragen.
Ich bitte darum, mir die Protokolle über die Entscheidungen des Stadtrats über die allgemeinen Tarife im Trinkwasserbereich im Zeitraum 2005 bis 2020, wenn möglich in elektronischer Form, auszuhändigen.
Sollten entgegen der o.g. Regelung in der GemO die Entscheidungen des Stadtrats und die Protokolle nicht vorliegen, bitte ich um eine diesbezügliche Begründung.
Juni 2020
Die Stadtwerke Kreuznach haben am 4.6.2020 auf der Stadtratssitzung ein neues Preissystem vorgestellt. Nachdem die Stadtwerke bereits in 2016 mit einem neuen Preissystem für Wasser gescheitert sind, wollen sie jetzt einen erneuten Anlauf nehmen. Es sollen die gleichen Preise gelten wie bereits 2016 angekündigt, erste Wohneinheit Systempreis 139,68 €, Servicepreis 14,98 € und Mengenpreis 1,397 €, alle Preise inkl. Mehrwertsteuer.
Die Stadtwerke wollen den Grundpreis auf Wohneinheiten (WE) umstellen. Das bedeutet, dass Ein- und Zweifamilienhäuser mit wenig Wasserverbrauch von unter 60m³ stark benachteiligt werden und kräftig draufzahlen werden. Auch Mehrfamilienhäuer zahlen die Familien bei einem Wasserverbrauch von unter 60 m³ pro Jahr mehr.
Die BüFEP muss hier eine Kontrollfunktion ausführen !!
Schlußfolgerung: Was sind die wahren Gründe für das neue Wasserpreismodell?
Die Gewinne beim Strom sind eingebrochen; die Umsatzrendite belief sich nur noch auf magere 1,5% in den Jahren 2017und 2018. Beim Gas waren die Renditen zwar immer noch zweistellig, aber wie lange noch?
Jetzt suchen die Stadtwerke neue profitablere Geldquellen, denn die Luxussauna Bäderhaus und der Crucenia Wellnesstempel verschlingen Millionen jedes Jahr. Das Geld muss irgendwo herkommen.
Auf der Stadtratssitzung am 4.6.20 bestätigte der Geschäftsführer Herr Nath bereits was die BIFEP vermutete:
In den Jahren 2017 und 2018 betrug der Gewinn jeweils 1 Mio € (1.000.000 €) jährlich.
Denn in den Geschäftsberichten der letzten Jahre konnte man die einzelnen Gewinne in den 4 Sparten (Strom, Gas, Wasser, Wärme) nicht mehr finden. Wohlweislich wurde hier eine versteckte Betriebspolitik betrieben.
Man könnte zwar die Eintrittspreise für die gut betuchten Besucher der Luxussauna aus Nah und Fern erhöhen. Aber die Stadtwerke haben sich überlegt, dass es viel einfacher ist, die Kleinverbraucher beim Wasser stärker zur Kasse zu bitten.
Beim Wasser können die Kunden nämlich nicht davon laufen und wie beim teueren Strom zu einem günstigeren Anbieter wechseln. Beim Wasser besteht ein Anschluss- und Benutzerzwang und das beschert den Stadtwerken ein Versorgungsmonopol in ihrem Versorgungsgebiet. Da der Mengenpreis aber landesweit bereits einen Spitzenplatz einnimmt, wollte man jetzt die Grundpreise drastisch erhöhen. Und das trifft die vielen kleinen und sparsamen Wasserverbraucher am härtesten.
Der Griff in die Taschen der Wasserkunden konnte noch einmal abgewendet werden, dank den aktiven Widerstand einiger Bürger und Stadträte.
November 2019
Die Stadtwerke Kreuznach haben neue Preise für Wasser, Strom und Gas veröffentlicht. Die Preiserhöhungen gelten ab dem 1. Januar 2020
In der Sparte Wasser bleiben die Mengenpreise unverändert bei 2,22 €/m³ netto, 2,38€/m³ brutto. Allerdings erhöht man den Verrechnungspreis für Zähler und den Grundpreis für Zähler erstmalig seit 1.1.2013,also seit 7 Jahren zum ersten Mal.
Verrechnungspreis von 32,87€ auf 44,94 € brutto. Dies ist eine Erhöhung von 37%
Grundpreis Zähler bei Verbrauch bis 200m³von 21,40€auf 32,10€. Dies ist eine Erhöhung von 50%
Wir halten diese Erhöhungen für unbillig. Die Stadtwerke haben es schlicht versäumt in den 7 Jahren seit 1.1.2013 diese Preise moderat anzupassen. Vermutlich will man damit auch die 2016 nicht erfolgte Umstellung auf Wohneinheiten damit ausgleichen.
In der Sparte Strom erhöht sich der
- Verbrauchspreis steigt von 29,63 Cent/kWh Cent/kWh auf 30,54 Cent/kWh. Dies ist eine Erhöhung von 3% wobei die gesetzlichen Abgaben (EEG-Umlage, Senkung nach §26KWKG, Erhöhung nach §19 StromNEV, Erhöhung nach §18) nur plus 0,352 Cent/kWh ausmachen. Der Rest ist Gewinnmaximierung.
- Der Verrechnungspreis steigt von 45,23 € jährlich brutto auf 60,04 € jährlich brutto. Dies ist eine Erhöhung von ca. 33%
- der Leistungspreis bleibt unverändert
In der Sparte Gas erhöht sich der
- Arbeitspreis in der Preisstufe 3 von 5,58 Cent/kWh auf 6,58 Cent/kWh brutto, Dies ist eine Erhöhung von 19%
- der Jahresgrundpreis erhöht sich von 180€ auf 199,92€ brutto Dies ist eine Erhöhung von 11%
Juni 2016
Die Stadtwerke Kreuznach haben einen Fragebogen versendet und bitten um Mithilfe
SW PM 26.4.16.pdf
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Die Stadtwerke werden etwa August/September die Auswertung der Umfrage veröffentlichen. Dann dürften auch die ersten Kostenkalkulationen vorliegen.
Die BIFEP wird zu gegebener Zeit dann die Bürger informieren und weiteres Vorgehen empfehlen.
Auch die Büfep ist gegen eine Umstellung und damit verbunden um höhere Wassergebühren, obwohl die Stadtwerke dies bestreiten.
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Mai 2016
1.5.2016 - Stadtwerke wollen die Grundgebühr für Wasser auf Wohneinheiten umstellen. Grosse Umfrage der Stadtwerke. BüFEP warnt vor der Unterschrift auf dem Umfragebogen.
Die Stadtwerke planen die Umstellung der Trinkwassertarife. Es soll künftig der Grundpreis nach Wohneinheiten und gewerbliche Zwecke abgerechnet werden. Hierzu veröffentlichen die Stadtwerke auf ihrer Internetseite 60 Fragen und Antworten. Davon sind nur 20 Fragen im Prinzip aussagerelevant. Gleich die Antwort der ersten Frage ist schon falsch. Es wird suggeriert, dass die Wasserabnahme gefallen sei. Im Gegenteil, diese ist seit 2004 konstant. Auch bei weiteren Fragen wird erneut suggeriert, dass der Wasserabsatz gefallen sei. Bei einer weiteren Frage wird mit Verweis auf den BGH festgestellt, dass diese Abrechnungsmethode zulässig sei. Aber bitte schön dann soll man den BGH exakt zitieren und keine pauschalen Antworten geben. Der BGH sagt im Urteil VIII ZR 164/14 vom 20.5.15, dass dieser Tarif sowohl dem Gleichheitsgrundsatz als auch dem Äquivalenzprinzip entsprechen muss. Damit müsste der Tarif die Wohneinheiten-größe und Personenzahl berücksichtigen. z.B. für kleinere Wohnungen mit ihrem Zuschnitt auf eine entsprechend geringere Personenzahl unbillige Kosten durch einen verbrauchsunabhängigen Fixkostenanteil zu vermeiden. In einer Frage behauptet Herr Canis er habe den Auftrag für eine Tarifumstellung bekommen. Wer hat diesen erteilt? Ich jedenfalls sehe keine Notwendigkeit, denn die Möglichkeiten der Kostenersparnis sind noch nicht ausgelotet. In der Sparte Wasser werden zu viele Gewinne gemacht, um damit den Gewinnabführungsvertrages an die BGK zu erfüllen. Ich sage hier nochmals, Wasser ist ein Lebensmittel und da dürfen auch gemäß gesetzlichen Vorgaben nur max ca. 3% Gewinn gemacht werden. Dies war in der Vergangenheit allerdings nicht der Fall. In 2004 betrug der Gewinn z.B: 1,8 Mio € bei 9 Mio € Umsatz, also 20%. Ferner gibt zuviel Wasserverluste von ca. 13%.. Mit dieser neuen Tarifstruktur werden die Gewinne munter weiter sprudeln, so wie 2007 mit Einführung eines zusätzlichen Staffelpreises der 385.000€ jährlich zusätzlich brachte. Jetzt stehen wir wiederum an einer Schwelle um die Gewinne zu maximieren.Ach, schließlich will man Herrn Canis weitere 2 Jahre halten und erhöht kräftig sein Jahresgehalt. Im Juli/August soll H. Canis im Stadtrat die Tarifgestaltung darlegen. Jedenfalls muss der Stadtrat über einen möglichen neuen Grundpreis bestimmen-
Februar 2014
BIFEP scheitert mit Einwohnerantrag
1247 Einwohner hatten im Herbst den Einwohnerantrag "Gleiches Recht für alle Bürger" unterschrieben welche im Dezember dem Stadtrat übergeben wurden.
Unter dem TOP 4 der Stadtratssitzung am 20.2.14 wurde der Antrag der BIFEP behandelt. Der zweite Vorsitzende, Wilhelm Zimmerlin, erläuterte den Stadtratsmitgliedern in einer 55 minütigen Präsentation den Antrag unter großem Publikum. Die Geschäftspolitik der Stadtwerke und den finanziellen Querverbund zwischen den städtischen Gesellschaften wurde von Zimmerlin als sozialpolitisch skandalös gegeißelt. Nach Auffassung der BIFEP kann der Stadtrat den städtischen Vertretern im Aufsichtsrat der Stadtwerke Weisungen erteilen. dem wiedersprach die Oberbürgermeisterin. Nach § 88 der Gemeindeordnung ist dies aber zulässig. Die notwendige Zahl von 1000 Unterschriften für einen Einwohnerantrag wurde weit überschritten. Die Bürger möchten, dass die Stadtwerke unabhängig vom Klageweg vor gericht allen Kunden eine Rückzahlung auf Strom- und Gasentgelte der Vergangenheit leisten sollten. Es folgten dann Stellungnahmen der Stadtratsfraktionen und ebenso von Herrn Canis, geschäftsführer der Stadtwerke.
36 Ratsmitgliedern waren dagegen, 4 dafür ( 2 von der Linken, 2 von der Fairen Liste).
September 2013
BIFEP informiert, wie sich Bürger ihr Geld zurück holen können.
Die BIFEP lädt zu einem Infoabend am Mittwoch, den 25.9.2013 um 19:30 Uhr im Restaurant "Da Mino", Hochstr. 35 in Bad Kreuznach ein.
1400 Euro zu viel für Strom und Gas gezahlt
Ein vierköpfiger Haushalt hat in den letzten vier Jahren bei einem normalen Verbrauch rund 1400 Euro zu viel für Strom und Gas an die Stadtwerke gezahlt. Das ergibt sich aus den Berechnungen der Bürgerinitiative für faire Energiepreise (BIFEP). "Dieses Geld können die Stadtwerkekunden zurück verlangen und dabei auf die neuesten Urteile des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesgerichtshofes verweisen", teilen Gerd Cremer und Wilhelm Zimmerlin vom Vorstand der BIFEP mit.
Wie die Bürger ihren Rückzahlungsanspruch durchsetzen können, ist das Thema einer öffentlichen Informationsveranstaltung, zu der die BIFEP am Mittwoch, 25. September, 19:30 Uhr im Restaurant Santo da Mino, Hochstraße 36, Bad Kreuznach einlädt.
Die erfahrene Rechtsanwältin Michaela Sievers-Römhild wird die rechtlichen Hintergründe und das richtige Vorgehen zur Durchsetzung der Verbraucherrechte erläutern. Sie hat bereits die erfolgreiche erste Sammelklage juristisch betreut. Die Stadtwerke mussten gemäß Urteil des Landgerichtes Bad Kreuznach 36.000 Euro an 20 Sammelkläger zurück zahlen.
Die BIFEP sucht noch weitere Mitbürger, die sich an der geplanten zweiten Sammelklage beteiligen möchten. Interessierte wenden sich an Gerd Cremer (gerd@cremer-kreuznach.de) oder Wilhelm Zimmerlin (wilhelm.zimmerlin@web.de).
April 2013
Gründungsversammlung von
Bündnis für soziale Energiepreise und gerechte Politik (BüFEP)
Die Mitglieder der BIFEP wollen bei der Kommunalwahl 2014 mit einer eigenen Liste antreten. Die BIFEP kämpft seit 2004 um faire Energiepreise aber sie hat keine politische Mehrheit in diesem Stadtrat, die sich für die Interessen der Stadtwerkekunden einsetzt.
Rückenwind für ihren Vorstoß ins Stadtparlament versprechen sich die Bifep-Mitglieder von einem Einwohnerantrag. Nach dem Urteil des LG KH vom 1.2.13 müssen die Stadtwerke den Sammelklägern 31.000 € für überhöhte Forderungen. Auch diejenigen die nicht geklagt hatten, sollen nach den gleichen Maßstäben entschädigt werden. Im Nov. 2012 hat die BIFEP bereits der Oberbürgermeisterin einen Vorschlag unterbreitet, einen Sozialtarif Strom und Gas für Personen mit niedrigem Einkommen einzuführen.
Da bisher nichts passiert ist, hat sich die Bifep entschlossen, an der Kommunalwahl 2014 mit einer eigenen Liste anzustreten. "Wir hatten klar gemacht, das für uns ein nachhaltiges Thema ist, das nicht in der Tagespolitik verbrannt werden sollte."
Am 7.5.2013 findet die Gründungsversammlung der BüFEP statt.
Ort Ristaurante Da Mino, Hochstr. 36 um 19.30
Alle Interessenten sind dazu eingeladen.
Neue Klage der Stadtwerke gegen Herrn Cremer
Mit Klageerhebung am AG KH mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 (rechtzeitg vor Verjährung) begehren die Stadtwerke für Gas und Wasser aus 2010und 2011 eine Klageerhebung in Höe von 487 €.
EinTermin zu einer ersten Sitzung am AG ist noch nicht anberaumt.
Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 1.2.2013
Danach erhalten 20 Sammelkläger 31.000 € (zwischen 20 % und 100 % der Forderungen je nach Zeitpunkt des Widerspruches) von den Stadtwerken (2006 – 2009) zurück. Das Gericht ging bei den Stadtwerken von der Möglichkeit einer verdeckten Gewinnmaximierung aus (da die Preisänderungen nicht nachzurechnen waren). Die Preiserhöhungen wurden für unwirksam erklärt. Das Urteil wird rechtskräftig werden (da keine Berufung in der Sache erfolgt.
Bei 31.000 € geteilt durch 20 ergibt ca. 1.500 € durchschnittlich pro Haushalt und 3 4 Jahren. Bei 1 Jahr sind es 375 € mal 60.000 Energiekunden = 2,25 Mill. Rückzahlungspflicht pro Jahr
(ergibt ungefähr den Quersubventionierungsbetrag der Stadt) !!
Weitere Klagevefahren
Das Klageverfahren der Stadtwerke gegen Herrr Cremer betreffend der Jahre 2005 bis 2007 für Strom, Gas und Wasser ist ebenfalls abgeschlossen. Die Stadtwerke haben letztlich nach einer ersten Verhandlung am OLG Koblenz, welche angedeutet hatten das Verfahren an das LG KH zurück zuverweisen, ein Vergleichsangebot vorgelegt. Herr Cremer soll nur noch 400 € auf den Arbeitspreisen von 2004 nur noch 400 € zahlen (Klagesumme war 7.500 €)
Auch das Klageverfahren der Stadtwerke gegen Frau Vera Cremer ist ebenfalls durch den Beschluss des Amtsgerichtes Bad Kreuznach abgeschlossen. Frau Cremer zahlt für die Jahre 2006 bis 2011 eine Restsumme von 50 €
März 2013
Am 15. März lädt die BIFEP zur Mitgliederversammlung ein.
Ristorante Santo da Mino, Hochstraße 19, Bad Kreuznach, im hinteren Raum um 19.00 Uhr
August 2012
Niederlage für die Stadtwerke vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach
Die Stadtwerke mussten erneut eine juristische Niederlage hinnehmen, diesmal vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach.
Wilhelm Zimmerlin, Vorstandsmitglied der Bürgerinitiative für faire Energiepreise (Bifep), hatte auf Rückzahlung von unrechtmäßig überhöhten Strom- und Gasentgelten geklagt. Im Urteil des Amtsgerichtes vom 07.08.2012 heißt es:
"Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 726,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 17.09.2009 zu zahlen. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an der Kläger 120,67 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen" (Az.: 21 C 84/10)
Die Rückzahlung betrifft die Jahre 2005 bis 2007. Entscheidend ist, dass die Preisanpassungsklauseln der Stadtwerke ungültig sind", erläutert Zimmerlin. In der Urteilsbegründung schreibt das Gericht dazu: "Die Klauseln sind jedoch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da sie die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen."
Zimmerlin hatte auch für die Jahre 2000 bis 2004 Geld zurück gefordert. Dem hat das Gericht aber nicht entsprochen. "Ich wusste, dass für länger zurück liegende Jahre das Verjährungsproblem besteht", sagt er, "das wollte ich aber gerichtlich geklärt haben". Soweit der Streit die Jahre 2008 bis 2010 betrifft, hat das Gericht beschlossen, die Verhandlung vorübergehend auszusetzen. Die Stadtwerke hatten den Stadtgasvertrag mit Zimmerlin zum 31.12.2007 gekündigt und ihm danach die teuren Preise der Grundversorgung in Rechnung gestellt. Er hat das als Willkür betrachtet und weiterhin nur die alten Preise bezahlt. In ihrer Widerklage haben die Stadtwerke die Differenzbeträge eingeklagt. Ob den Energieversorgern allerdings ein frei gestaltbares Preiserhöhungsrecht in der Grundversorgung zusteht, ist fraglich. Zur Klärung dieser Frage ist vor dem Europäischen Gerichtshof derzeit ein Verfahren anhängig, dessen Ausgang das Amtsgericht abwarten will. "Das Amtsgericht hat mir im Wesentlichen Recht gegeben", resümiert Zimmerlin. Es gäbe allerdings einige spezielle Teilaspekte des Urteils, die noch genauer zu analysieren seien. Im Hinblick auf die Sammelklage vor dem Landgericht und auch bei den weiteren Klagen vor dem Amtsgericht sei absehbar, dass die Stadtwerke ebenfalls Geld zurückzahlen müssen.
August 2012
Die Stadtwerke gehören in städtische Hand
Im Stadtrat kümmert sich niemand um die Stadtwerke und die
verlustbringenden Gesellschaften. Geschäftsführung und Aufsichtsräte agieren
hinter verschlossenen Türen. Eine demokratische Kontrolle findet nicht statt.
Heikle Themen werden nur in Ausschüssen behandelt und sind nicht öffentlich.
Für die Bürger gibt es keine Informationsmöglichkeiten.
Die Kontrollaufgabe muss die BIFEP leisten. Es geht bei den Gesellschaften um
sehr viel Geld, das von allen Bürgern aufgebracht wird:
Bilanz der Stadtwerke 2011: Erträge 93 Mio., Gewinn 5,2 Mio. Euro;
zum Vergleich die Bilanz der Stadt 2011: Erträge 76 Mio., Verlust 11,5
Mio. Euro; Bilanz der BGK und BAD-Gesellschaft: Ertragszahlen nicht veröffentlicht.
Konzerninteressen und Gewinnmaximierung stehen im Vordergrund.
Mit Sponsoring wird Bürgernähe vorgegaukelt.
Nach wie vor herrscht kein echter Wettbewerb im Haushaltskundensegment.
Die freie Wahl des Versorgers ist für die meisten Bürger eine Fiktion, denn es
bestehen hohe Hürden. So sind beispielsweise viele ältere Mitbürger von einem
Anbieterwechsel ausgeschlossen, da dieser nur per Internet möglich ist; sie
verbleiben ggf. in der teuren Grundversorgung.
Obwohl die Stadtwerke in ihrem Geschäftsbericht selbst schreiben, dass der
Gaseinkauf in 2011 relativ günstig war, sind die Preise für Gas im Oktober mal
wieder rechtzeitig zum Winter drastisch angestiegen.
In der Sparte Wasser kann ein hoher Trinkwasserverlust von 12,4% nicht
hingenommen werden. Es stellt sich die Frage, warum die Gewinne in die BGK
abgeführt werden, anstatt in sie in die Sanierung zu reinvestieren
Juni 2012
Geld der Stadtwerke reicht nicht, sozialpolitischer Skandal.
Der Stadtrat Bad Kreuznach hatte auf der letzten Stadtratsitzung mit den Stimmen der Jamaika-Koalition beschlossen, die Freibäder Salinental und Bosenheim ebenfalls in die Badgesellschaft zu überführen.
Die zusätzlichen Verluste können von den Stadtwerken über die Quersubventionierung nicht ausgeglichen werden.
Ausschüttung (Gewinnabführung gemäß eines Gewinnabführungsvertrages von 2001) der Stadtwerke in 2010: 2.291.000 Euro.
Defizite der Badgesellschaft 2010 insgesamt: 2.801.000 Euro
im Einzelnen:
Bäderhaus: 573.000 €
Hallenbad: 483.000 €
Thermalbad: 1.059.000 €
Freibad Salinental: 571.000 €
Freibad Bosenheim: 115.000 €
Die BIFEP schlägt nun Alarm: Der abgeführte Gewinnanteil der Stadtwerke müßte um ca. 500.000 € steigen. Da die RWE und Enovos (vormals Saarferngas) zusammen 49% an den SW KH beteiligt sind, müßten die SW KH also insgesamt ca. 1.000.000 € mehr Gewinn erwirtschaften. Dies geht nur über höhere Preise bei Strom, Gas und Wasser.
Die BIFEP kritisiert ferner, dass die Anhäufung der Defizite der Badgesellschaft jene treffen würden, die am wenigsten hätten. Waren zuvor die Defizite aus dem Haushalt der Stadt gezahlt worden, traf es gerechterweise alle, z.B. Besserverdienende mit höher Einkommensteuer. In der grundversorgung liegt die Gewinnspanne der SW KH um ca. das 3-fache höher als bei den Sondertarifen. Es gibt Bürger, die nur die Grundversorgung sich leisten können und die trifft es am Meisten. Es ist ein sozialpolitischer Skandal.
Und wenn jetzt durch die Umstrukturierung auch noch Bad Münster mit Hallen- und Freibad dazukommen......
Weiterlesen siehe hier: http://www.allgemeine-zeitung.de/region/...ch/12065864.htm
Einladung zur Mitgliederversammlung
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Bürgerinitiative für faire Energiepreise e.V. lädt ein zu einer informativen
Mitgliederversammlung am
Dienstag, dem 5. Juni 2012
Um 19.00 Uhr
„Santo da Mino“
Hochstr. 36
55545 Bad Kreuznach
Tagesordnung:
1. Bericht des Vorstandes aus dem vergangenen Zeitraum (Cremer)
2. Sachstand Beschluss des OLG Koblenz in Sachen Cremer – Stadtwerke (Cremer),
3. Bericht der Klageverfahren der Stadtwerke gegen Mitglieder
4. Stand des Sammelklageverfahrens gegen die Stadtwerke (Zimmerlin)
5. Auswirkungen des BGH-Urteils vom 14.03.2012 (Zimmerlin)
6. Kurzvortrag: Die soziale Schieflage der Stadtwerke (Zimmerlin),
7. Kurzvortrag: Das neue Schlichtungsverfahren Energie (Zimmerlin).
8. Kurzvortrag : Tips für richtigen Strompreisvergleich (Cremer)
9. Verschiedenes
Wir bitten um zahlreiches Erscheinen. Gäste sind herzlich willkommen.
Mai 2012
FREIBÄDER: Bürgerinitiative Bifep befürchtet Nachteile durch Übertragung an die Badgesellschaft
http://www.allgemeine-zeitung.de/region/bad-kreuznach-bad-sobernheim-kirn/stadt-bad-kreuznach/12003021.htm
und die prompte Antwort von Stadtratsmitglied Herr Klopfer:
Klopfer: Kritik ist „völlig haltlos“
http://www.allgemeine-zeitung.de/region/bad-kreuznach-bad-sobernheim-kirn/stadt-bad-kreuznach/12015303.htm
...da hat Herr Klopfer mit seinem Beitrag zwar auf den Busch klopfen wollen, aber leider danehmen "geklopft"
April/Mai 2012
Am 03.05.12 fand im Sitzungssal 10 EG, Regierungsstraße 7, Dienstgebäude II vor dem Kartellsenat des OLG Koblenz unter Vorsitz des Vizepräsidenten Sartor zum Aktenzeichen U 570/11 Kart. die Berufungsverhandlung statt, die folgendes erbracht hat:
Die durch RA Dr. Dietmar Hempel, Dortmund vertretenen Stadtwerke beantragten,
das Urteil des Landgericht Bad Kreuznach vom 14.04.11 - 5 HK O 36/09 teilweise abzuändern und
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.896,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 429,37 EUR seit dem 17.02.2006, aus 500,62 EUR seit dem 25.01.2007 und aus 966,46 EUR seit dem 29.01.2008 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 3.303,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunktzen über dem Basiszinssatz aus 136,26 EUR seit dem 31.01.2006, aus 732,02 EUR seit dem 25.01.2007 nd aus 2.434,75 EUR seit dem 29.01.2008 zu zahlen,
hilfsweise den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen,
hilfsweise gegen ein die Berufung zurückweisendes Urteil die Revision zuzulassen.Der durch RA Thomas Fricke, Jena vertretene beklagte Kunde beantragte,
die Berufung zurückzuweisen und der Klägerin auch die Kosten des Berufungsrechtszugs aufzugeben. Der Sach- und Streitstand wurde eingehend erörtert.
Die Formalien der Berufung wurden eingehalten, so dass diese form- und fristgerecht erfolgt war.
Der Senat folgt in seiner vorläufigen Rechtsauffassung der Beurteilung des Landgerichts in folgenden Punkten:
Im November 2004 wurde ein neuer Sondervertrag für die Strom- und Gaslieferungen begründet.
Die darin enthaltenen AGB- Preisänderungsklauseln der Stadtwerke für Strom und Gas waren gem. § 307 BGB unwirksam.
Eine Beschränkung der Einzugsermächtigung, führte entgegen der Auffassung der Stadtwerke nicht zum Wegfall des Vertrages, sondern konnte die Stadtwerke allenfalls zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen.
Eine außerordentliche Kündigung wurde deshalb jedoch von den Stadtwerken gar nicht erklärt.
Der Sondervertrag war für die Stadtwerke ordentlich kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit.
Die von den Stadtwerken ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 19.10.2006 konnte jeweils nicht vor dem 31.12.07 wirksam werden.
Nach alldem konnten die Stadtwerke für den streitgegenständlichen Zeitraum nur die Preise beanspruchen, welche im November 2004 vereinbart worden seien.
Anders als das Landgericht hält der Senat aus dem Vortrag der Parteien die Ermittlung der vertraglichen Schuld auf der Basis der bei Vertragsabschluss im November 2004 vereinbarten Preise für möglich.
Der Senat könne die Forderung selbst berechnen/ ausrechnen.
Wurden etwa geringere als die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise bezahlt, muss deshalb mit einer berechtigten Nachforderung der Stadtwerke und in diesem Umfange mit einer Verurteilung zur Zahlung gerechnet werden.
Beim Wasserpreis habe es sich das Landgericht zu einfach gemacht, weshalb die Entscheidungsgründe die getroffene Entscheidung wohl nicht tragen.
Es gehe nicht nur um die Erhöhung des Wasserpreises.
Der Wasserpreis unterliege nach der Rechtsprechung des BGH im Urt. v. 13.07.11 Az. VIII ZR 342/09 Rn. 36 ff. in entsprechender Anwendung des § 315 BGB insgesamt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle,
insbesondere als der beklagte Kunde nach dem Vortrag der Stadtwerke deren Wasserpreise bereits 2005 als unbillig gerügt und einen Billigkeitsnachweis durch Offenlegung der Preiskalkulation verlangt hatte.
Für die Billigkeitskontrolle der Wasserpreise sei deshalb die vollständige Offenlegung der Preiskalkulation der Stadtwerke erforderlich.
Soweit es hierfür auf ein gerichtliches Sachverständigengutachten ankommen sollte, könnte ein solches mit Kosten in Höhe von über 10.000 EUR verbunden sein.
Die Stadtwerke tragen insoweit die Darlegungs- und Beweislast und hätten deshalb auch die Gerichtskosten für die Einholung eines Sacheverständigengutachtens vorzuschießen.
Sollte den Stadtwerken mit einem gerichtlichen Sachverständigengutachten der Billigkeitsnachweis gelingen, hätte der beklagte Kunde die zur Abrechnung gestellten Wasserpreise zu zahlen und im Umfange seines Unterliegens die Verfahrenskosten zu tragen, zu denen dann auch die Kosten des gerichtlichen Sachverständigengutachtens zählen.
Der Klägerin stand noch die Möglichkeit offen, wegen der geringen Nachforderung in Bezug auf die abgerechneten Wasserpreise in Höhe von ca. 150 EUR die Berufung ohne Zustimmung des Beklagten zurückzunehmen.
Davon machte sie jedoch keinen Gebrauch. Sie beantragte vielmehr ausf entsprechenden Hinweis des Senats hilfsweise Zurückverweisung an das Landgericht.
Die entsprechende Billigkeitskontrolle sei beim Landgericht nicht erfolgt, weshalb der Rechtsstreit insoweit auf den Hilfsantrag der Stadtwerke wohl insoweit abgetrennt dorthin zurückverweisen werden müsse, um die entsprechenden Feststellungen darüber, ob die abgerechneten Wasserpreise der Billigkeit entsprechen und für den beklagten Kunden verbindlich sind, nachzuholen.
Im Falle einer Zurückverweisung an das Landgericht wird wohl für die Klägerin noch die Möglichkeit bestehen, die Klage insoweit mit Zustimmung des Beklagten zurückzunehmen.
Der beklagte Kunde wird wohl die Klageforderung wegen der Wasserpreise vor Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens immer noch anerkennen können.
Dem beklagten Kunden wurde auf Antrag Schriftsatznachlass bis zum 18.05.12 gewährt.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde bestimmt auf den 08.06.12, 8.45 Uhr auf dem Zimmer der Geschäftsstelle.
März 2012
Termin: 21. März 2012 13.30 Uhr Landgericht Bad Kreuznach,
20 Bürger klagen gegen die Stadtwerke Kreuznach
20 Bürger klagen gegen die Stadtwerke Kreuznach. Sie fordern Gas- und Stromentgelte zurück. Die mündliche Verhandlung ist für den 21. März um 13.30 Uhr terminiert.
Eingereicht wurde die Klage am 2. Juni 2010. Der Gegenstandswert beträgt rund 61.000 € Die Rückzahlungsansprüche betreffen die Jahre 2006 bis 2009. Hintergrund sind die Sonderverträge für Strom und Gas, von denen einige bereits in den 90ern, andere 2000 oder 2004 agbeschlossen wurden. Darin sind Preisanpassungsklauseln enthalten, die das Landgericht aber mit einem Urteil vom April 2011 als unwirksam erklärte.
Damals hatten die Stadtwerke gegen Gerd Cremer, Vorsitzender der Bürgerinitiative für faire Energiepreise (BIFEP) geklagt, konnten ihre Ansprüche auf Zahlung von ausstehenden Rechnungsbeträgen jedoch nicht durchsetzen. Gegen dieses Urteil haben die Stadtwerke beim Oberlandesgericht in Koblenz Revision eingelegt. Bisher ist hier noch kein Verhandlungstermin terminiert.
Mit dem Urteil des BGH vom 14.3.2012 in den Verfahren VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11 (auszugsweise):
"Die Revisionen der Energieversorger hatten in beiden Fällen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass in beiden Verfahren den jeweiligen Ansprüchen nicht, wie von den Berufungsgerichten angenommen, die bei dem jeweils viele Jahre zurückliegenden Vertragsschluss vereinbarten Arbeitspreise zugrunde gelegt werden können. Vielmehr ist die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel in den Verträgen entstandene Regelungslücke im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB* in der Weise zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhung, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. Denn eine derartige Regelung hätten die Parteien bei einer Abwägung ihrer Interessen redlicherweise vereinbart, wenn sie bei Vertragsschluss bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der verwendeten Preisänderungsklausel jedenfalls unsicher war."
Damit werden einerseits die Rechte der Verbraucher gestärkt, dass Rückforderungen bis zu 3 Jahren erfolgreich sein können, andererseits die Versorger sicher sein können, dass Forderungen länger als 3 Jahre nicht durchgesetzt werden.
Insofern sieht die BIFEP durch die Entscheidung des BGH gute Aussichten und eine Stärkung der Rückforderungen der 20 Kläger.
Wer sich aktuell informieren möchte, ist herzlich eingeladen an der öffentlichen Verhandlung teilzunehmen.
Januar 2012
Ärger mit der Firma Primagas im Stadtteil Schindeldorf von Stromberg
INFO-ABEND Schindeldorf-Bewohner setzen sich gegen Energieanbieter zur Wehr.
Ca 130 Zuhörern folgten der Einladung einer Bürgerinitiative zum Infoabend. Die Energieversorgung erfolgt im Stadtteil Schindeldorf mit Flüssiggas durch die Krefelder Firma Primagas.
Der Einladung ist Primagas allerdings nicht nachgekommen.
Der BIFEP verschlug es im Laufe des Abends mehrfach den Atem mit welcher Arroganz die Firma Primagas hier den Grundstückseigentümern entgegentritt! Kunden, welche Widerspruch eingelegt hatten, wurden sofort die Verträge gekündigt und neue, schlechtere verträge zur Unterschrift vorgelegt. Wenn diese nicht umgehend abgeschlossen werden, dann würde die Versorgung mit Flüssiggas eingestellt. Bei vorliegen eines Hausverbotes wurden bereits auf der Straße Farbmarkierungen angebracht, wo der Bagger die Gasleitung unterbrechen sollte. Hier werden ganz klar Einschüchterungsversuche aller Art unternommen letztlich bis hin zu Drohungen eines Eintrages in die Schufa. Dies ist mehr als Nötigung
http://www.allgemeine-zeitung.de/region/...dt/11565096.htm
Auch die BIFEP sieht Primagas nach wie vor als Monopolisten. Denn im Grundbuch ist eine Dienstbarkeit eingetragen, dass nur mit Flüssiggas oder Holz geheizt werden darf. In den vergangenen 30 Jahren hat sich die Peltzer AG als damaliger Vermarkter die Leitungen sich mehr als einmal vergolden lassen.
Könnte die Peltzer AG von dem Kuchen "Grundgebühr" was abbekommen haben? Ein Schelm der an nicht böses denkt, wenn seinerzeit die beiden Firmen wohl möglicherweise Hand-in-Hand gearbeitet hatten.
Es bleibt natürlich unbenommen, sich eine Luft-Wärmepumpe zu installieren und somit den Energiebedarf nur noch aus Strom, somit auch aus erneuerbare Energiequellen Wind und PV, zu beziehen.
Dies ist freilich nur interessant, wenn die ins Alter gekommenen Flüssiggasheizgeräte noch nicht erneuert wurden.
Die BIFEP appelierte an alle Grundstückseigentümer man solle sich keineswegs einschüchtern lassen. Wichtig ist es, gemeinsam vorzugehen und Standhaftigkeit zu demonstrieren.
Dezember 2011
Stadtwerke Kreuznach verschicken Mahnbescheide
Wie der BIFEP bekannt wurde, haben die Stadtwerke Kreuznach zumindest in diesen Tagen zwei Mahnbescheide an Mitglieder dcer BIFEP verschickt. Rechttzeitig vor Jahreswechsel wollen damit die Stadtwerke die Verjährung hemmen. Es geht um die Jahresrechnung 2008.
Die Mitglieder haben natürlich Widerspruch durch ein Kreuzchen "Ich widerspreche dem Mahnbescheid insgesamt" eingelegt.
In bereits dem AG Bad Kreuznach vorliegenden 2 Verfahren ist zunächst Stillstand, da vermutlich auf das anhängige verfahren Stadtwerke ./. Cremer am OLG Koblenz gewartet wird. Allerdings hatte das AG KH bereits asignalisiert, dass der Kostenvorschuß für das Verfahren letztes Jahr verspätet eingegangen ist und dies in der entscheidung berücksichtigt wird.
September 2011
Envacom kündigt Stromlieferverträge
Ein Mitglied unsere BIFEP hat am 21.9.11 die Kündigung für seinen Stromliefervertrag von Envacom aus Walluf per E-Mail wie nachfolgend erhalten:
Beendigung Lieferverhältnis aufgrund Zwangsabmeldung
Ihre Kundennummer: xxx
Ihr örtlicher Netzbetreiber teilte uns eine Zwangsabmeldung mit Wirkung zum
16.09.2011 mit. Unsere Belieferung endet somit zu diesem Termin und Sie
erhalten in Kürze Ihre Schlussrechnung. Eine Zwangsabmeldung bedeutet in der Regel, dass Sie aus Ihrer Lieferadresse ausgezogen sind und es bereits einen Nachmieter für diese Adresse/Anschrift gibt. Sollten Sie nicht aus Ihrer Lieferadresse ausgezogen sein, möchten wir Sie bitten sich mit Ihrem örtlichen Grundversorger in Verbindung zu setzen. Der Grundversorger übernimmt an dieser Stelle die Stromversorgung.
Mit freundlichen Grüßen
envacom Service GmbH
Hier wird durch Envacom dargestellt, als ob der Kunde auf Veranlassung durch den örtlichen Netzbetreiber (SW KH) zwangsabgemeldet wurde. Als Gründe gibt Envacom an, der Kunde sei ausgezogen.
Dies ist aber nicht der Fall!!!
Envacom verdreht die Tatsachen absichtlich, sie seien an der Abmeldung nicht schuldig
Auf tel. Rücksprache unseres Mitgliedes mit dem örtlichen Netzbetreiber, die Stadtwerke Kreuznach, teilten diese ihm mit, dass die Firma Envacom die Forderungen der SW KH für die Netzdurchleitungsgebühren nicht bezahlt haben und auch der Stromlieferant RWE für Envacom von diesen keine Zahlungen auf die RWE Rechnungen erhielten. Deshalb habe RWE die Verträge gekündigt.
Deutet sich hier das gleiche Desaster an wie bei Teldafax??
Envacom wird auch nicht bei Verivox geführt.
Envacom hieß früher callandonet und vertrieb DSL-Verträge. Auch diese wurdemn in 2010 bereits gekündigt.
siehe auch bei http://www.teltarif.de/a/callando/
Stadtwerke wollen mit allen Mittlen wechselwillige Gaskunden halten. Die Stadtwerkemitarbeiter wenden bei den Kündigungsgesprächen unseriöse Geschäftspraktiken an.
Die Stadtwerke hatten Ende Juli/Anfang August (siehe unten) massive Preiserhöhungen angekündigt und den Gaskunden neue Verträge vorgelegt. Danach besteht gemäß BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht der Kunden.
Die BIFEP macht draufaufmerksam, dass durch die Vorlage neuer Gassonderverträge von den Stadtwerken ab dem 1.10.2011 das alte Vertragsverhältnis zum 30.9.2011 beendet wird. Kunden können auch jetzt noch kündigen und den Versorger wechseln, sofern sie die neuen vorgelegten Gassonderverträge "Kreuznacher Stadtgas" nicht abgeschlossen hatten.
Wie der BIFEP bekannt wurde, wollen Mitarbeiter der Stadtwerke dies verhindern, indem sie behaupten, dass das Kündigungsrecht des Kunden (30.9.2011) nur bis zum 18.8.2011 bestanden hätte. Eine Kündigung danach wäre zum 30.9.2011 nicht mehr möglich. Die Mitarbeiter vergessen schlicht, dass die Stadtwerke selbst die bestehenden Verträge bereits gekündigt hatten.
August 2011
letzte Rückzugsgefechte des Herrn Ludwig,
BIFEP widerspricht
Der ehemalige Aufsichtsratsvorsitzende der Stadtwerke Andreas Ludwig betont, dass Gesellschafter, Geschäftsführung und Aufsichtsrat immer "nach dem Königsweg" suchen wollte, so in einem Pressebericht der Allgemeinen Zeitung.
Die BIFEP betont ausdrücklich, dass der zweite Vorsitzende H. Wilhelm Zimmmerlin sich nicht auf niedrigem Niveau bewegt.
Im Gegenteil, Herr Ludwig führt hier höchstwahrscheinlich das letzte Rückzugsgefecht seiner Person als scheidendes Aufsichtsratsmitglied. In den 6 Jahren seit Bestehen der BIFEP konnte sie überdeutlich die Abneigung des Herrn Ludwig gegenüber der BIFEP feststellen. Die Übergabe der gesammelten ca. 850 Unterschriften für faire Energiepreise und Rückführung der Quersubventionierung im Juni 2005 an Herrn Ludwig nahm dieser nur widerwillig, weil die Presse anwesent war, entgegen.
Die BIFEP hofft nun auf bessere und konstruktivere Zusammenarbeit mit der neuen Oberbürgermeisterin.
Stadtwerke Kreuznach:
Eine verlogenere Preispolitik ist kaum vorstellbar.
Die Ölpreise, auf deren Veränderungen die Gaspreise nach der in der Vergangenheit gebetsmühlenartig vorgetragener Argumentation zeitversetzt reagieren, würden in der Tat eine Preiserhöhung von ca. 5-10% zum 4. Quartal 2011 rechtfertigen. Nur: Davon ist diesmal – wo es angebracht wäre – überhaupt keine Rede mehr. Die Stadtwerke Kreuznach heben extrem den Gaspreis am 1.10.2011 um effektive 22% an.
Der Gesellschafter RWE der Stadtwerke (24,5%) halten den Gaspreis bis Ende 2011 dagegen stabil.
Also haben die Stadtwerke ihr Gas offenbar ölmarktunabhängig eingekauft. Dann jedoch wäre keine – und zwar überhaupt keine - Preiserhöhung gerechtfertigt, denn das Preisniveau am Handelsmarkt hat sich seit dem Frühjahr 2011 so gut wie überhaupt nicht verändert. Wo sollen denn die gestiegenen Einkaufskosten hergekommen sein?
Besonders interessant ist die Pressemitteilung der Stadtwerke am 26.7.11 und 3.8.11 in der Tagespresse.
Man bietet den Kunden eine ungewöhnlich lange Festpreisgarantie von einem Jahr an – und das sogar zu einem niedrigeren Preis, als es normalerweise erforderlich wäre. Wie kann das gehen ? Der Lieferant bieten dem Kunden einen niedrigeren Festpreis an und übernimmt auch noch das Preisänderungsrisiko in der Beschaffung? Das ist der Traum jedes Kunden...
Das widerspricht aber leider jeder Logik und bringt entsprechendes Licht in die Preispolitik der Stadtwerke Kreuznach
Die Stadtwerke haben große Mengen am Handelsmarkt auf Termin eingekauft und nur noch kleine oder gar keine Mengen mehr ölgebunden im Beschaffungsportfolio. Damit sind die Stadtwerke Kreuznach in der Lage, nahezu allen seinen Kunden ab Oktober einen Preis anzubieten, der – wenn überhaupt - nur etwa um netto 0,5 Cent/kWh (50% der von den Stadtwerken genannten 0,99 Cent/kWh zuzüglich Mehrwertst.) höher als bisher ist.
Und diese Lockvogel-Bonusverträge sollen die Kunden bis spätestens 15. September unterschreiben
Wer das Angebot nicht nutzt, bleibt beim bisherigen Tarif bzw. in der Grundversorgung und soll die 0,99 Cent/kWh zuzüglich Mehrwertsteuer (brutto 1,18 Cent/kWh) einfach schlucken.
Den noch nicht wechselwilligen Kunden werden somit 0,5 Cent/kWh netto als notwendige Preiserhöhung wegen „deutlich gestiegener Einkaufskosten" einfach untergejubelt, ohne dass es dafür eine Rechtfertigung gibt.
Diese Kunden zahlen die Zeche doppelt!
Vielleicht wollen die Stadtwerke damit die gebildeten Rückstellungen von ihren Kunden finanziert haben.
Wenn die Stadtwerke Kreuznach dem Kunden statt dem üblicherweise veränderlichen Preis, mit dem er Kostensteigerungen im Einkauf weitergeben kann, einen Festpreis garantiert, dann übernimmt er für die Laufzeit der Festpreisgarantie das Risiko, dass sich seine Beschaffung während dieser Zeit verteuert. Dieses Risiko, welches er wegen der Preisgarantie nicht mehr an den Kunden weitergeben kann, muss er nun selber tragen und entsprechend „einpreisen".
Juli 2011:
Oldenburg, 20. Juli 2011. Wie im April angekündigt, startet EWE nun die
Rückzahlung an Erdgaskunden des Unternehmens. Kunden, deren Verträge von
dem Angebot betroffen sind, können ab sofort ein individuelles Angebot für einen
Vergleich anfordern. Nach Unterschrift des Kunden unter die entsprechende
Vergleichsvereinbarung und Rücksendung an EWE zahlt das Unternehmen einen
Betrag aus, der sich nach dem Gasverbrauch des jeweiligen Kunden im Zeitraum
1. April 2008 bis 30. Juni 2009 berechnet.
Die BIFEP ließ die neuen AGB's prüfen, ob sie rechtskonform sind
AGB Nr. 6.6
Die Regelung entspricht der Auffassung der Verbraucherschützer. Der Kunde kann zumindest erkennen, dass der Preis bei Veränderungen oder Wegfall von Steuern oder der EEG und KWK-Umlage auch bei ihm als Kunde eine Änderung erfährt.
Eine zulässige Preisänderungsklausel berechtigt zur Preisänderung. Die Höhe bleibt aber nach wie vor im Zweifelsfall über § 315 BGB überprüfbar.
AGB Nr. 7.2
Eine Vertragsänderung, die nicht ausdrücklich lediglich eine Anpassung an neues geltendes Recht zum Inhalt hat, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Vertragsparteien. Durch Schweigen wird kein Wille erklärt, auch dann nicht, wenn die SW KH dem Kunden nach Ablauf der Frist zur Sonderkündigung wegen Vertragsänderung (hier ein Monat) einen Erklärungsgehlt (Akzeptanz der Änderung) beimessen.
Auch wenn die Sonderkündigungfrist abgelaufen ist, hat der Kunde damit nicht sein Einverständnis zur Vertragsänderung erklärt, denn seinem Schweigen ist kein Erklärungsgehalt beizumessen.
AGB Nr. 8.2
Diese Klausel hält die BIFEP für sehr kritisch und somit ggf. unzulässig.
Die SW KH sind natürlich im eigenen Netzgebiet auch Grundversorger. Die Klausel wäre zulässig, wenn man sie dahingehend ändern würde, dass nicht die Sperre angedroht wird sondern die fristlose Kündigung des günstigeren Sondervertrages mit der Konsequenz, dass dann die SW KH als Grundversoger auch das recht haben die Energiezufuhr nach den Mßgaben des § 19 GVV zu unterbrechen. In netzfremden Gebieten hätten die Klausel dann keine Wirkung, da dort die SW KH durch Kündigung des Sondervertrages nicht zum grundversorger werden. Das müßte in der Klausel festgehalten sein.
AGB Nr. 10.3
Diese hält die BIFEP für unzulässig, da sie zu konkret ist und daher den Kunden unangemessen benachteiligt. Es ist nicht ersichtlich, was mit "... und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung erlangt..." gemeint ist. Ein gericht legt eine Klausel für die Bewertung ihrer Wirksamkeit am kundenfeindlichsten aus. Tut man das hier, so müsst der umgezogene Kunde auch dann zahlen, wenn ern vergessen hat, den Umzug mitzuteilen, dem EVU ein neuer Kunde an der Adresse zwar bekannt ist, dieser aber privatinsolvent ist, sprich zahlungsunfähig.
Juni 2011:
Stadtwerke kündigen Kunden den Sondertarif "Kreuznacher Stadt-Strom" die Verträge zum 31.8.2011.
Stadtwerke kündigen Kunden den Sondertarifarif "Kreuznacher Stadt-Gas" und legen den Kunden neue Verträge mit neuen AGB's mit Stand 23.5.2011 vor.
Achtung: Kunden wird geraten zunächst zu prüfen, ob die Kündigungsfristen eingehalten wurden.
Preispolitik der Stadtwerke