Stadtwerke Kreuznach reichen zum 18.12.2012 erneut Klage, diesmal am AG KH in Höhe von 4872 € für Gas und Wasser für 2011 und 2012 ein.
Kurz vor der Verjährung haben die Stadtwerke erneut Klage eingereicht. Es geht um Gas und Wasser für die Jahre 2011 und 2012 bei zwei Liegenschaften in Klagehöhe von 4872 €
Es ist noch kein Termin anberaumt.
Wasser ist deshalb auch interessant, da die SW KH hier Monopolist sind und den höchsten Arbeitspreis in Rheinland-Pfalz für Wasser von 2,29 €/m³ verlangen. Ferner hatten die Stadtwerke nur mal so einfach im Feb,. 2007 einen sogenannten zusätzlichen Staffelprreis Wasser von 20 € pro Jahr (+19%) ohne Begründung eingeführt.
OLG Koblenz folgt in seiner Rechtsauffassung der Beurteilung des Landgerichtes Bad kreuznach:
Vergleichsvorschlag im November 2012 der Stadtwerke
Nachdem das OLG KOblenz andeutete, dass sie in ihrem Urteil die Sache an das LG KH zurückverweisen werden, haben die Stadtwerke einen Vergleichvorschlag eingereicht.
Es wurde von den Stadtwerken für die Jahre 2005 bis 2007 jeweils, so wie vom OLG KO verlangt, getrennte Jahresrechnungen je für Strom, Gas und Wasser auf der Preisbasis 2004 erstellt. Danach ergibt sich eine Nachzahlung für Herrn Cremer von 400 €
Erste Sitzung am OLG Koblenz
Am 03.05.12 fand im Sitzungssal 10 EG, Regierungsstraße 7, Dienstgebäude II vor dem Kartellsenat des OLG Koblenz unter Vorsitz des Vizepräsidenten Sartor zum Aktenzeichen U 570/11 Kart. die Berufungsverhandlung statt, die folgendes erbracht hat:
Die durch RA Dr. Dietmar Hempel, Dortmund vertretenen Stadtwerke beantragten,
das Urteil des Landgericht Bad Kreuznach vom 14.04.11 - 5 HK O 36/09 teilweise abzuändern und
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.896,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 429,37 EUR seit dem 17.02.2006, aus 500,62 EUR seit dem 25.01.2007 und aus 966,46 EUR seit dem 29.01.2008 zu zahlen,
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 3.303,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunktzen über dem Basiszinssatz aus 136,26 EUR seit dem 31.01.2006, aus 732,02 EUR seit dem 25.01.2007 nd aus 2.434,75 EUR seit dem 29.01.2008 zu zahlen,
hilfsweise den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen,
hilfsweise gegen ein die Berufung zurückweisendes Urteil die Revision zuzulassen.
Der durch RA Thomas Fricke, Jena vertretene beklagte Kunde beantragte,
die Berufung zurückzuweisen und der Klägerin auch die Kosten des Berufungsrechtszugs aufzugeben.
Der Sach- und Streitstand wurde eingehend erörtert.
Die Formalien der Berufung wurden eingehalten, so dass diese form- und fristgerecht erfolgt war.
Der Senat folgt in seiner vorläufigen Rechtsauffassung der Beurteilung des Landgerichts in folgenden Punkten:
Im November 2004 wurde ein neuer Sondervertrag für die Strom- und Gaslieferungen begründet.
Die darin enthaltenen AGB- Preisänderungsklauseln der Stadtwerke für Strom und Gas waren gem. § 307 BGB unwirksam.
Eine Beschränkung der Einzugsermächtigung, führte entgegen der Auffassung der Stadtwerke nicht zum Wegfall des Vertrages, sondern konnte die Stadtwerke allenfalls zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen.
Eine außerordentliche Kündigung wurde deshalb jedoch von den Stadtwerken gar nicht erklärt.
Der Sondervertrag war für die Stadtwerke ordentlich kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit.
Die von den Stadtwerken ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 19.10.2006 konnte jeweils nicht vor dem 31.12.07 wirksam werden.
Nach alldem konnten die Stadtwerke für den streitgegenständlichen Zeitraum nur die Preise beanspruchen, welche im November 2004 vereinbart worden seien.
Anders als das Landgericht hält der Senat aus dem Vortrag der Parteien die Ermittlung der vertraglichen Schuld auf der Basis der bei Vertragsabschluss im November 2004 vereinbarten Preise für möglich.
Der Senat könne die Forderung selbst berechnen/ ausrechnen.
Wurden etwa geringere als die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise bezahlt, muss deshalb mit einer berechtigten Nachforderung der Stadtwerke und in diesem Umfange mit einer Verurteilung zur Zahlung gerechnet werden.
Beim Wasserpreis habe es sich das Landgericht zu einfach gemacht, weshalb die Entscheidungsgründe die getroffene Entscheidung wohl nicht tragen.
Es gehe nicht nur um die Erhöhung des Wasserpreises.
Der Wasserpreis unterliege nach der Rechtsprechung des BGH im Urt. v. 13.07.11 Az. VIII ZR 342/09 Rn. 36 ff. in entsprechender Anwendung des § 315 BGB insgesamt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle,
insbesondere als der beklagte Kunde nach dem Vortrag der Stadtwerke deren Wasserpreise bereits 2005 als unbillig gerügt und einen Billigkeitsnachweis durch Offenlegung der Preiskalkulation verlangt hatte.
Für die Billigkeitskontrolle der Wasserpreise sei deshalb die vollständige Offenlegung der Preiskalkulation der Stadtwerke erforderlich.
Soweit es hierfür auf ein gerichtliches Sachverständigengutachten ankommen sollte, könnte ein solches mit Kosten in Höhe von über 10.000 EUR verbunden sein.
Die Stadtwerke tragen insoweit die Darlegungs- und Beweislast und hätten deshalb auch die Gerichtskosten für die Einholung eines Sacheverständigengutachtens vorzuschießen.
Sollte den Stadtwerken mit einem gerichtlichen Sachverständigengutachten der Billigkeitsnachweis gelingen, hätte der beklagte Kunde die zur Abrechnung gestellten Wasserpreise zu zahlen und im Umfange seines Unterliegens die Verfahrenskosten zu tragen, zu denen dann auch die Kosten des gerichtlichen Sachverständigengutachtens zählen.
Der Klägerin stand noch die Möglichkeit offen, wegen der geringen Nachforderung in Bezug auf die abgerechneten Wasserpreise in Höhe von ca. 150 EUR die Berufung ohne Zustimmung des Beklagten zurückzunehmen.
Davon machte sie jedoch keinen Gebrauch. Sie beantragte vielmehr ausf entsprechenden Hinweis des Senats hilfsweise Zurückverweisung an das Landgericht.
Die entsprechende Billigkeitskontrolle sei beim Landgericht nicht erfolgt, weshalb der Rechtsstreit insoweit auf den Hilfsantrag der Stadtwerke wohl insoweit abgetrennt dorthin zurückverweisen werden müsse, um die entsprechenden Feststellungen darüber, ob die abgerechneten Wasserpreise der Billigkeit entsprechen und für den beklagten Kunden verbindlich sind, nachzuholen.
Im Falle einer Zurückverweisung an das Landgericht wird wohl für die Klägerin noch die Möglichkeit bestehen, die Klage insoweit mit Zustimmung des Beklagten zurückzunehmen.
Der beklagte Kunde wird wohl die Klageforderung wegen der Wasserpreise vor Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens immer noch anerkennen können.
Dem beklagten Kunden wurde auf Antrag Schriftsatznachlass bis zum 18.05.12 gewährt.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde bestimmt auf den 08.06.12, 8.45 Uhr auf dem Zimmer der Geschäftsstelle.
Stadtwerke gehen in Revision am OLG Koblenz
Die Stadtwerke haben gegen das Utreil vom 14.4.2001 Revision am OLG Koblenz beantragt.
Aber auch hier spielen die Stadtwerke, wie zuvor am Landgericht Bad Kreuznach, auf Zeit. Der Anwalt der Stadtwerke hat für die Einreichung der Klagebegründung, wie seinerzeit bereits am Landgericht in Bad Kreuznach, Aufschub und Terminverlängerung beantragt, welche vom OLG Koblenz auch gewährt wurde.
Die BIFEP sieht darin nur den Zweck der Stadtwerke "auf Zeit zu spielen" um damit die noch möglichen Widersprüche von Kunden mit hohen Rückforderungen verjähren zu lassen, denn in den letzten Jahren waren die Rückforderungen nicht mehr so hoch.
Eine gerichtliche Niederlage mussten die Stadtwerke mit ihrer Klage gegen Gerd Cremer hinnehmen. Sie konnten ihre Ansprüche auf Zahlung der ausstehenden Rechnungsbeträge in Höhe von ca. 7.500 € vor der fünften Zivilkammer am Bad Kreuznacher Landgericht nicht durchsetzen. Somit wurde der Antrag zurückgewiesen, wonach Cremer den Differenzbetrag für den Zeitraum von 2005 bis 2007 bezahlen sollte. Das Urteil war mit 26 Seiten sehr umfangreich.